
Schuster bleib bei deinem Leisten
Wir hatten bereits am Beispiel von Christian Ulmen berichtet, wie juristische Schritte gegen Medienhäuser nicht selten kontraproduktiv sind aus der Warte des Reputationsschutzes. Mehr in Blogbeitrag «Klagen gegen Medienhäuser wollen gut überlegt sein.». Jetzt hat sich in dem Fall eine neue Wende ergeben. Und wieder stehen die Anwälte von Ulmen schlecht da.
Ulmen, zur Erinnerung, wird von seiner Ex-Frau Collien Fernandes beschuldigt, ihre Identität gestohlen und in ihrem Namen andere Personen in sexuell anzüglicher Weise kontaktiert zu haben. Der Fall wurde in einer SPIEGEL-Titelstory am 19. März 2026 (hinter Bezahlschranke) ausufernd breitgetreten, offensichtlich abgestimmt mit einer politischen Kampagne, um die Gesetzeslage in Deutschland rund um das Thema Deepfakes zu verschärfen. Fernandes erhob dort den Vorwurf, ihr Ex habe sie «virtuell vergewaltigt«. Ohne den Vorwurf direkt zu erheben, insinuierte der SPIEGEL-Beitrag auch, Ulmen habe Deepfake-Pornos erstellt, was dieser aber bestreitet. Zum Zeitpunkt der SPIEGEL-Geschichte lief kein Verfahren gegen Ulmen, unterdessen soll die Staatsanwaltschaft Potsdam eines eröffnet haben – allerdings wegen Vorwürfen der häuslichen Gewalt, nicht wegen der «digitalen Vergewaltigung« (die es so als Straftat auch gar nicht gibt).
Ulmen lässt sich in der Sache von der genannten Anwaltskanzlei vertreten. Und zwar nicht nur presserechtlich. Offenbar kümmern sich die Anwälte auch um die Pressearbeit. So berichtet die ZEIT in Ausgabe 25/2026 vom 3. Juni 2026, dass Ulmen und Schertz zwei Journalistinnen ihrer Redaktion zu einem Gespräch getroffen hätten – einmal Ulmen und Schertz gemeinsam im März auf Mallorca, dann auch noch Schertz alleine im Mai in Hamburg. Deckungsgleich sind die Aussagen von ZEIT und Schertz Bergmann, man habe sich darauf verständigt, dass Zitate aus den Gesprächen für die Berichterstattung anschliessend zur Autorisierung vorgelegt würden. Das ist ein Vorgang, der im deutschsprachigen Raum üblich ist, auch wenn der deutsche Pressekodex keine explizite derartige Regel kennt – anders beispielsweise als in der Schweiz, wo der Presserat in Richtlinie 4.6 festhält, dass eine Auskunftsperson immer das Recht habe, ihre Zitate zu autorisieren.
Nur: Weder Ulmen noch Schertz hätten auch nur ein einziges der Zitate autorisiert, das die Redaktorinnen ihnen zugestellt hatten und über deren Formulierungen – so die Darstellung der ZEIT – über Wochen hin- und her debattiert worden sei. Die Journalistinnen beschreiben in ihrem Artikel deshalb lediglich den Rahmen, nicht aber die konkreten Inhalte der Gespräche.
Die Anwaltskanzlei verbreitet dazu mit Datum vom 4. Juni 2026 ein zweiseitiges Schreiben mit der Überschrift «In eigener Sache» in dem sich die Kanzlei in larmoyanter Weise über die ZEIT-Journalistinnen auslässt und ihnen unterstellt, sie hätten nicht nach den Regeln gespielt. Gemäss den Anwälten hätten sie auch nicht darüber berichten dürfen, dass die Gespräche stattgefunden hatten. Es habe sich nämlich um «Hintergrund-Gespräche« gehandelt. Indem die ZEIT nun mit der journalistischen Regel breche, dass auch alleine über die Tatsache, dass ein Hintergrund-Gespräch stattgefunden habe, Vertraulichkeit gewahrt werde, habe sie sich über eine Grundregel der journalistischen Gepflogenheiten hinweggesetzt.
Diese Argumentation von Schertz Bergmann ist aus zwei Gründen vollständig sinnbefreit. Zum einen kann es sich nicht um ein Hintergrundgespräch ohne Publikationsabsicht gehandelt haben, wenn zuvor Zitate zur Autorisierung hin und hergeschickt worden waren. Zum zweiten gibt es keine Regel, dass Medienschaffende nicht über die Existenz von Hintergrundgesprächen berichten dürfen, solange nicht eine explizite derartige Vereinbarung getroffen wurde. Der – zugegebenermassen hier nicht zuständige – Schweizer Presserat formuliert sogar explizit, dass bei Interviews, bei denen man sich im Rahmen der Autorisierung nicht auf eine Version einigen kann und der Interviewpartner zurückzieht, die Redaktion einen solchen Vorgang publik machen soll.
Der zweite Aspekt: Mit der selbstverliebten Aussendung der Anwaltskanzlei gewinnt sie für ihren Mandanten in der öffentlichen Wahrnehmung rein gar nichts. An dem Sachverhalt, den der ZEIT-Artikel erzählt, vermag die Stellungnahme nichts zu ändern: Ulmen und Schertz haben mit zwei Journalistinnen gesprochen und anschliessend kein einziges Zitat zur Publikation freigegeben. Das weitere Geplänkel um völlige Nebenfragen, etwa, wie gut die eine Journalistin vorbereitet gewesen sei und/oder ob ihr erst im Verlaufe des Interviews bewusst geworden sei, dass sie mit Schertz früher schon einmal einen presserechtlichen Strauss ausgefochten hatte, bleibt für den Sachverhalt komplett unerheblich. Die Dünnhäutigkeit der Anwälte sorgt hingegen für zusätzliche Presseartikel – dabei sollte genau das Gegenteil Ulmens Ziel sein: Möglichst schnell Ruhe in die Sache zu bringen.
Symbolbild: Nano-Banana (KI)










