
Hochrisiko-Szenario Sexueller Übergriff
Gleich zwei Fälle von sexuellen Übergriffen beschäftigen aktuell die Schweizer Medien. Und in beiden wird Kritik laut an den Organisationen, die von den Fällen betroffen sind. Das zeigt: Diese Kategorie von Krisenfällen bleibt hochsensibel, die Betroffenen befinden sich oft in einer Lose-Lose-Situation.
Im ersten Fallbeispiel geht es um den Mitarbeiter einer Kinderkrippe. Er hatte erst in Winterthur, später in Bern, Kinder sexuell missbraucht. Der Mann ist unterdessen in Haft, es werden ihm Schändung und weitere strafbare sexuelle Handlungen mit Kindern unterstellt.
Die NZZ AM SONNTAG berichtete am Wochenende, die erste Krippe in Winterthur hätte schon viel früher einschreiten und die Missbräuche erkennen müssen - und damit viele zusätzliche Opfer vermeiden können. Als Beispiele werden verschiedene - anonyme - Schilderungen beigebracht, die aufzeigen sollen, dass schon rund zwei Jahre vor der ersten Strafanzeige von Eltern wie auch von anderen Mitarbeitern Hinweise an die Kita herangetragen worden waren, welche gemäss der Zeitung nicht, oder nicht mit der nötigen Intensität, abgeklärt worden waren.
Im zweiten Fall, indem es um Vorwürfe gegen zwei Priester im Bistum Basel ging, wurde dem Bischof persönlich vorgeworfen, die Betroffenen, gegen die der Bischof eine Strafanzeige eingereicht hatte, erst drei Monate später freigestellt zu haben. Und die Öffentlichkeit nicht bzw. nur zögerlich informiert zu haben. Die SONNTAGSZEITUNG berichtete über den Fall.
Erkenntnis 1: Nicht liegen lassen
Natürlich: Vorwürfe, dass jemand in der eigenen Organisation gegen die sexuelle Integrität einer anderen Person verstossen habe, sind unangenehm. Vielleicht steht die Glaubwürdigkeit der Beschuldigung in Frage - aus welchen Gründen auch immer. Weil doch nicht sein kann, was nicht sein darf. Oder weil die Person, welche die Beschuldigung erhebt, als Person bekannt ist, die immer wieder andere kritisiert. Weil die beschuldigte Person immer einen «seriösen Eindruck» gemacht hatte oder weil, wie vorliegend, bei einem dreijährigen Kind in Frage gestellt wird, was es wirklich erlebt hat und was es zusammenphantasiert, vielleicht auch suggeriert erhalten hat.
Gerne wird auch die Fürsorgepflicht als Rechtfertigungsgrund angeführt, erst mal nichts zu tun. Wohlverstanden, nicht diejenige dem mutmasslichen Opfer gegenüber, sondern die Sorge, einen Angestellten nicht falschen Anschuldigungen auszusetzen. Natürlich, dieser Punkt ist wichtig und zu berücksichtigen. Aber erst bei der Lagebeurteiltung. Er darf eben kein Grund sein, sich der Vorwürfe nicht ernstzunehmen und sich nicht um eine Abklärung zu bemühen.
Der Blick in die Medienberichterstattung zeigt denn auch: Ganz häufig ist die erste Kritik, die angebracht wird, diejenige, dass formulierte Vorwürfe oder Beobachtungen von Fehlverhalten nicht ernstgenommen worden waren.
Erkenntnis 2: Es braucht die externe juristische Expertise
Vorurteile und Scheuklappen dürfen bei solchen Vorwürfen keinen Platz haben, die Situation muss nüchtern analysiert werden. Am besten von unvoreingenommenen Personen, die idealerweise die Involvierten gar (noch) nicht kennen. Dafür aber die Rechtslage. Und die aufgrund ihrer Erfahrung einordnen können, welche Schritte im konkreten Fall anzugehen sind. Sexuelle Übergriffe können – je nach Intensität – das Strafgesetz beschlagen, das Arbeitsrecht gemäss OR, in öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen das Personalgesetz von Gemeinde, Kanton oder Bund, womöglich auch das Gleichstellungsgesetz. Sich in diesem Dschungel an Vorschriften ohne erfahrenen Tourguide zubewegen, ist per se schon fahrlässig.
Kommt hinzu: Jeder Fall in diesem Bereich ist individuell zu betrachten und zu beurteilen, allgemeine Regeln aufzustellen, ist bei dieser Kategorie von Ereignislagen praktisch unmöglich. So kann eine Strafanzeige in dem einen Fall der ultimativ richtige Weg sein, vielleicht liegt sogar eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige vor. In einem etwas anders gelagerten Fall wäre es vielleicht genau grundfalsch. Unsere Empfehlung ist deshalb, mit einem Juristen oder einer Juristin zusammenzuarbeiten, der oder die auf diesem Gebiet erfahren und fähig ist, eine umfassende Lagebeurteilung vorzunehmen.
Der Beizug von Experten ist übrigens auch kommunikativ ein guter Schachzug. Dieser Schritt lässt sich später nämlich auch kommunizieren: «Wir haben eine Kanzlei beigezogen, die auf solche Fälle spezialisiert ist» ist eine Aussage, die zwei Fliegen mit einer Klappe schlägt: Zum einen macht sie klar, dass man sich um das Thema angenommen hat, zum Zweiten kann man die Verantwortung ein Stück weit auf die eingekaufte Expertenmeinung schieben. Wichtig indes: Klären Sie ab, dass die Kanzlei, die sie sich ausgesucht haben, wirklich auch Erfahrungen mit dem Thema hat – ein Verweis im Internet reicht dafür nicht aus.
Erkenntnis 3: Strategische Kommunikationsführung ist essential
Neben der juristischen Seite ist die kommunikative von grossem Belang. Wobei Krisenkommunikation hier (wie immer) umfassend verstanden werden muss. Welcher Anspruchsgruppe sollen zu welchem Zeitpunkt welche Informationen zukommen, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen oder gar eine Persönlichkeitsverletzung zu begehen? Wie kann sichergestellt werden, dass ein drohender Reputationsverlust verhindert oder zumindest minimiert werden kann?
Hier prallen oft die Komplexität der realen juristischen Rahmenbedingungen auf naive Ansprüche einer Journaille, die gerne einer masslosen Transparenz das Wort redet, die da und dort auch durchaus mit dem Recht kollidieren würde. Oder auf die von Pressure-Groups und NGOs, welche wenig differenzieren zwischen gut gemeint und gut gemacht – oder die Unterschiede manchmal auch gar nicht so genau kennen.
Das Beispiel der beiden Priester ist ein gutes: Der Beitrag der Sonntagszeitung blendet komplett aus, dass eine proaktive Kommunikation über die eine Strafanzeige gegen die zwei Priester wegen mutmasslicher Straftatbestände nicht nur eine Persönlichkeitsverletzung, sondern je nachdem eine arbeitsrechtliche Verletzung der Fürsorgepflicht oder im schlimmsten Falle gar eine üble Nachrede gemäss Strafgesetzbuch darstellen könnte – dann nämlich, wenn sich herausstellen sollte, dass die Beschuldigten sich gar nichts hatten zuschulden kommen lassen. Daran ändert auch die Forderung der IG-M!kU nichts – die Opfervereinigung fordert mehr Transparenz und den konsequenten Schutz von Menschen. Dass sie dabei ausschliesslich die Opfer von sexuellen Übergriffen im Auge hat und weniger die Rechte von Beschuldigten vor möglicherweise falschen Anschuldigungen, ist aus ihrer Perspektive nachvollziehbar. Für die Organisation, die gegenüber beiden Seiten gesetzliche Verpflichtungen hat, können solche Forderungen hingegen nicht handlungsleitend sein.
Deshalb empfiehlt es sich, auch die Kommunikation über Vorwürfe von sexuellen Übergriffen mit Profis auf diesem Gebiet sorgfältig zu planen und umzusetzen. - Idealerweise in enger Koordination zwischen den juristischen und kommunikativen Spezialisten, zusammen mit dem eigenen HR und der vorgesetzten Linie. – Und schon sind wir in der Aufstellung bei einem kleinen Kern-Krisenstab.

